Elbe-Havel-Werkstätten gGmbH
Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen
Geschäftsführer Herr Frank Latuske
Gewerbepark
39524 Schönhausen
Telefon 039323 - 844 0
Telefax 039323 - 38813
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000
Handelsregister: Altmark Stendal, HRB 1049
Gesellschafter
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Genthin und Umgebung e.V.
und der DRK Kreisverband Östliche Altmark e.V.
Haftungsausschluß
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4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.
2. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.
3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist. Diese Bedingungen werden entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Vertragsinhalt.
4. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Mündliche Abreden werden in der Regel schriftlich durch uns bestätigt.
2. An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich bzw. vervielfältigt werden.
3. Der Kunde ist für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandenen Kosten ersetzen.
4. Sofern die Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt der Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
5. Absatz 4 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und anderen Personen, die nicht Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.
6. Werden wir mit der Erbringung für Bauleistungen beauftragt, wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragsgrundlage. Diese wird Verbrauchern mit Vertragsabschluss übergeben.
§ 3 Preise / Zahlung
1. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro (€).
2. Umstände, die vier Monate nach Vertragsabschluss eintreten und welche die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördlicher Maßnahmen etc.. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
3. Rechnungsbeträge sind grundsätzlich bei Abholung bzw. bei Übergabe fällig. Ist eine Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
4. Bei Zahlung nach dem unter Absatz (3) genannten Zeitpunkt werden für Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB) berechnet. Für sonstige Kunden gilt hier ein Verzugszinssatz in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.
6. Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
7. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. § 650 BGB findet Anwendung.
§ 4 Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung selbst übernehmen.
2. Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht zu vertretender Umstände gehindert, so sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden dem Kunden von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
4. Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann.
5. Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
§ 5 Übergabe
1. Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferung selbst übernommen haben.
2. Wir werden die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.
4. Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadenersatz in Höhe von 0,1% der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist auf 10% der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Sachschaden als der geltend gemachte entstanden ist. 5. Wir sind berechtigt, bei Annahmeverzug des Käufers die geschuldete Sache zu hinterlegen. Ist die Sache nicht hinterlegungsfähig, so sind wir berechtigt, dies in Stendal unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden versteigern zu lassen und den Erlös zu hinterlegen. Soweit ein angemessener Erfolg bei der Versteigerung in Stendal nicht zu erwarten ist, können wir die Sache auch an einem anderen geeigneten Ort versteigern lassen. Wir werden dem Käufer die Versteigerung vorher androhen, soweit dies nicht untunlich ist (§ 384 Abs. 3 BGB). Die gerichtliche Geltendmachung unserer Ansprüche auf Abnahme und Zahlung behalten wir uns ausdrücklich vor. Dies gilt ebenso für etwaige Schadensersatz- bzw. Rücktrittsrechte.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrentvorbehalt).
2. Wir sind berechtigt, vom Käufer die Sache herauszuverlangen, wenn wir den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstehenden Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seien Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110% des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150% der zu sichernden Forderungen beträgt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Ist der Kunde ein Verbraucher, so stehen ihm die gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche und Mängelrechte ungekürzt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zu. Die nachstehenden Absätze 2 und 3 finden für diesen Kundenkreis keine Anwendung.
2. Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, uns gegenüber nachweisbar zu rügen. Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, gilt dies vor deren Entdeckung an. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Werden Mängel nicht im obigen Sinne rechtzeitig gerügt, so verliert der Kunde seine Nacherfüllungsansprüche.
3. Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Der Kunde hat dabei die von uns zur Verfügung gestellten Verwahrungsanweisungen zu beachten, um den Zustand der gelieferten Ware möglichst zu erhalten.
4. Handelt es sich um einen Reparaturauftrag, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk bestellen.
5. Durch uns im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile der Ware werden unser Eigentum.
6. Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, evtl. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir keine weitere Haftung für eingetretene Schäden. Beruht die Mangelhaftigkeit der Sache auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf Eingriffe Dritter, die nicht durch uns ausdrücklich autorisiert worden sind, so hat der Kunde die Kosten der Reparatur zu tragen. Wir werden den Kunden vorher darauf hinweisen. Lehnt der Kunde unter diesen Umständen eine Reparatur ab, so hat er unsere Auslagen gegen Nachweis zu erstatten.
7. Wir haften für Schäden, die sich aus Mangelhaftigkeit der Sache ergeben, nur, wenn diese auf eine durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen verursachte grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Wir haben ferner die Mangelhaftigkeit der Sache dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf die vom Kunden gewünschten Spezifikationen zurückzuführen ist. Vorstehendes gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
8. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
9. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze (2), (3), (6) und (7) keine Anwendung.
10. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Sollte es zwischen uns und unseren kaufmännischen Kunden zu Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Leistung bzw. Lieferung und deren Vergütung kommen, so ist zunächst ein Schiedsgutachterverfahren nach der folgenden Maßgabe durchzuführen:
a) Wir und / oder der Kunde wenden sich an die IHK Braunschweig und bitten diese unter Darstellung des Sachverhalts um Benennung eines geeigneten Sachverständigen.
Der Sachverständige kann von uns oder dem Kunden nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. In diesen Fällen ist die IHK Magdeburg um Benennung eines geeigneten Ersatz-Sachverständigen zu bitten, bis ein von uns und dem Kunden akzeptierter Sachverständiger gefunden ist.
b) Die Parteien schließen sodann einen Vertrag mit dem Sachverständigen. Der Sachverständige soll nach diesem Vertrag keine rechtlichen, sondern nur technische Fragen klären.
c) Die Parteien unterwerfen sich den Feststellungen und dem vom Sachverständigen gefundenen Ergebnis uneingeschränkt, es sei denn, dies wäre grob unbillig.
d) Die Kosten des Sachverständigen, insbesondere die von ihm abgeforderten Vorschüsse, tragen die Parteien zunächst hälftig.
e) Mit der Erstattung des Gutachtens soll der Sachverständige über die Verteilung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Gutachtens entscheiden.
f) Weigert sich eine der Parteien, den Vertrag mit dem Sachverständigen zu schließen oder den von ihm abgeforderten Vorschuss zu zahlen, so gilt die zu entscheidende Frage als zu Lasten dessen entschieden, der Vertragsschluss und Zahlung an den Sachverständigen verweigert.
§ 8 Haftungsausschluss / Haftungsbegrenzung
1. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
2. Absatz 1 gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Für nicht vorhersehbare Exzessrisiken haften wir nicht.
3. Absatz 1 gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
§ 9 Rücktritt
1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
2. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
3. Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint; gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
4. Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Rücknahme gelieferter Ware
Durch uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nur nach individueller schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen.
§ 11 Rechtswahl / Gerichtsstand
1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist für Gegenstandswerte bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 € das Amtsgericht Havelberg. Für Rechtsstreitigkeiten über 5.000 € ist Gerichtsstand das Landgericht Stendal.3. Absatz 2 findet auf Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern und Nichtkaufleuten keine Anwendung.
4. Der Gerichtsstand bestimmt sich ferner nach Absatz (2), wenn die Parteien sich nach dem Entstehen der Streitigkeit entsprechend geeinigt haben. Weiterhin vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Stendal als Gerichtsstand.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Schönhausen.
Hauptsitz der Elbe-Havel-Werkstätten gGmbH
| SCHÖNHAUSEN |
Gewerbepark
39524 Schönhausen
Werkstattleiter
039323 / 84411
Kaufmännische Leiterin
039323 / 84413
Betriebsrat
039323 / 84430
Außenstellen der Elbe-Havel-Werkstätten gGmbH
(Weitere Angaben dazu auf unserer » Standortseite)
| HAVELBERG |
Außenstelle Havelberg
Genthiner Straße 17
39539 Havelberg
- Förderbereich
- Arbeitsbereich Montage
- Arbeitsbereich Werkstattladen
- Wohnheim für behinderte Menschen
Betreutes Wohnen
Löhestraße 2/5
39539 Havelberg
| GENTHIN |
Außenstelle Genthin
Hagenstraße 1
39307 Genthin
- Arbeitsbereich Werkstattaden
- Wohnheim für behinderte Menschen
Betreutes Wohnen
Aderlaake 17/19
39307 Genthin
Förderbereich Genthin
Magdeburger Straße 4-6
39307 Genthin
| ZABAKUCK |
Außenstelle Zabakuck
Im Park 11
39307 Zabakuck
- Tierpark, Tierasyl/Tierpension
- Arbeitsbereich Montage und Verpackung
- Außenwohngruppe am Wohnheim
| KINDERTAGESSTÄTTE GENTHIN |
Integrative Kindertagesstätte
"IM ZWERGENLAND"
Uhlandstraße 11
39307 Genthin



